20000244•Naturschutzgebiet Vilsalpsee
20000244Naturschutzgebiet VilsalpseeOrdinance01.04.1999
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"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
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}Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998 über die
Erklärung des Vilsalpsees und des umliegenden Gebietes in den
Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech zum Naturschutzgebiet
(Naturschutzgebiet Vilsalpsee)
Auf Grund des §20 Abs.1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes1997, LGBl. Nr.33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.78/1998 wird verordnet:
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech wird wegen der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, des Vorkommens seltener und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Vilsalpsee).
(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 18,289646 km².
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech verlautbart.
§ 2
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke bzw. Teile davon:
§ 3
Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
§ 4
(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den nach § 3 festgelegten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch die der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird, gelten:
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt nach § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die als Gesetz geltende Verordnung über die Erklärung des Gebietes des Vilsalpsees in den Gemeinden Tannheim und Weißenbach am Lech zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 25/1957, außer Kraft.