20000250•Straßengesetz, Tiroler
20000250Straßengesetz, TirolerLaw01.04.1989
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Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1998 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Für jene Straßen, die durch dieses Gesetz als Landesstraßen aufgelassen werden, gilt § 77 sinngemäß."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2002 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen nach den §§ 26 bis 29 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, gelten, soweit sie sich auf die in der Anlage 2 angeführten Straßen beziehen, als Zustimmungen zum Sondergebrauch im Sinne des § 5. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Tragung der Kosten der Straßenbaulast für die in der Anlage 2 angeführten Straßen oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die aufgrund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, bleiben unberührt.
(4) Für die Erhaltung und den Betrieb von bestehenden Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Landesstraßen B gilt § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß.
(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kreuzungsbauwerke nach § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 sind vom Land zu erhalten."
Gesetz vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz)
StF: LGBl. Nr. 13/1989 - Landtagsmaterialien: 175/1988
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
(4) Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.
(6) Ein Sondergebrauch ist jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße.
(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.
(8) Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße.
(9) Schutzinteressen der Straße sind:
(10) Der Winterdienst umfaßt die Schneeräumung sowie die Maßnahmen zur Herabsetzung der durch Schnee- oder Eisglätte bewirkten Gefahren.
(11) Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.
(12) Die Lärmindizes
(13) Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.
(14) Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.
(15) Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
(16) Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.
(17) Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.
(18) Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.
(19) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.
(20) Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.
(21) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.
(22) Schwerer Seveso-Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.
(23) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.
(24) Mautgebühr ist eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeugs auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt.
(25) Benutzungsgebühr ist eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt.
(26) Die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Z 18 bis 27 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge gelten als Begriffsbestimmungen nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Bestandteile der Straße sind:
(2) Die Behörde hat auf Antrag
Im RIS seit
25.03.2024
(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.
(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Der Straßenverwalter hat solche Benützungsbeschränkungen unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Straßenverwalter darf den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken, soweit dies zur Durchführung von Bau- oder Erhaltungsarbeiten an der Straße oder zur Vermeidung einer Beschädigung der Straße wegen ihres besonderen baulichen Zustandes erforderlich ist. Erfordert eine solche Beschränkung die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, die durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2023, kundzumachen ist, so hat der Straßenverwalter diese Beschränkung des Gemeingebrauches rechtzeitig der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Gemeingebrauch darf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden.
(5) An öffentlichen Straßen können das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.
(2) Die Zustimmung darf - unbeschadet des Abs. 6 -
Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 1 einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.
(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies
erforderlich ist.
Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(4) Anlagen, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurden, dem nur befristet zugestimmt wurde, sind nach dem Ablauf der Frist zu beseitigen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.
(6) Soweit bei einer Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße der Straßengrund im Eigentum des Landes, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft steht, haben diese - unbeschadet der Abs. 1 und 2 - die Benützung des Straßengrundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von
gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Eine solche Gestattung darf nur schriftlich, nur in Übereinstimmung mit der Zustimmung nach Abs. 1 und nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt werden. Mit dem Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 gilt auch die Gestattung der Benützung des Straßengrundes als widerrufen.
(7) Die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes oder einer bestimmten Anlage wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Ebenso wird die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch einen Wechsel des Straßenverwalters nicht berührt. Dies gilt für die Gestattung der Benützung des Straßengrundes nach Abs. 6 sinngemäß.
Im RIS seit
25.03.2024
Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:
(1) Bei Kreuzungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße gilt die öffentliche Straße als nicht unterbrochen.
(2) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Straßen gilt die nach § 6 höher gereihte Straße als nicht unterbrochen.
(3) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Interessentenstraßen oder zwischen zwei öffentlichen Privatstraßen gilt die früher gebaute Straße als nicht unterbrochen.
(1) Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Landesstraßen sind jene Straßen,
(3) Eine Gemeinde oder eine Ortschaft gilt als an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen, wenn eine solche Straße in jenes Gebiet oder durch jenes Gebiet der Gemeinde bzw. Ortschaft führt, in dem sich der überwiegende Teil der zentralen Einrichtungen des Gemeinbedarfes, wie Gemeindeamt, Schule, Kirche und dergleichen, oder das Zentrum des örtlichen Verkehrs befindet, oder in geringer Entfernung an diesem Gebiet vorbeiführt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.
(5) An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B.
Im RIS seit
04.04.2017
(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.
(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Land kann die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen. Die Übertragung wird mit dem Monatsersten wirksam, der folgendem Zeitpunkt folgt:
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.
(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenn
(2) Das Land kann einen Sammelanschluß zu einer Landesstraße bauen, wenn
(3) Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen.
(1) Eine Landesstraße wird durch ihr Ausscheiden aus dem Landesstraßenverzeichnis aufgelassen.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Landesstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine aufgelassene Landesstraße oder ein aufgelassener Teil einer Landesstraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat das Land diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er im Eigentum des Landes steht, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(4) Kommt das Land seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft dem Land aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.
(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs. 1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 lit. a oder b hat.
(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.
(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.
(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.
Im RIS seit
04.12.2019
(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als Gemeindestraße ein.
(4) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(5) Wird eine aufgelassene Gemeindestraße oder ein aufgelassener Teil einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung rechtswirksam geworden ist, zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße bzw. diesen Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, der Straßeninteressentschaft unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(6) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 4 oder 5 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag des Landes bzw. der Straßeninteressentschaft der Gemeinde aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.
(7) Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn die aufzulassende Straße bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auflassung dieser Gemeindestraße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs zur Folge hätte. Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße ist binnen einer Woche nach dem Einlangen der Genehmigung der Landesregierung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Eine solche Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.
(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.
Im RIS seit
04.12.2019
(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße ist die betreffende Straßeninteressentschaft.
(2) Eine Straßeninteressentschaft kann die Erhaltung ihrer öffentlichen Interessentenstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Interessentenstraße hat die betreffende Straßeninteressentschaft zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.
(4) Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben.
(1) Eine öffentliche Interessentenstraße kann durch Beschluß der Straßeninteressentschaft aufgelassen werden. Ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn diese Straße keine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 mehr hat.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine öffentliche Interessentenstraße zur Landesstraße oder zur Gemeindestraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Interessentenstraße ein.
(4) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Gemeinde steht, zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(5) Wird eine öffentliche Interessentenstraße, bei der der Straßengrund im Eigentum der Straßeninteressentschaft steht, zur Gemeindestraße erklärt, so hat die Straßeninteressentschaft den Straßengrund der Gemeinde unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
(5) Als Interessenten kommen in Betracht:
(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen. Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet § 25 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.
(1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.
(2) Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(3) Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.
(4) Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.
(5) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte.
(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.
(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.
(3) Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.
(4) Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Straßeninteressentschaft ergeben.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand.
(3) Steht ein Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, so gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als Interessent. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßeninteressentschaft nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e ist jeder Miteigentümer wählbar.
(1) In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden
(2) Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.
(1) Interessenten können aus einer Straßeninteressentschaft ausscheiden
(2) Ein Vertrag über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßeninteressentschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten des Baues der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße aus, so hat ihm die Straßeninteressentschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrages zu erstatten. Die Behörde hat auf Antrag des ausscheidenden Interessenten den Erstattungsbetrag festzusetzen, sofern die Straßeninteressentschaft und der ausscheidende Interessent hierüber keinen Vertrag abgeschlossen haben. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer jährlichen Abschreibung des geleisteten Beitrages in der Höhe von 10 v.H. zu ermitteln.
(1) Organe einer Straßeninteressentschaft sind:
(2) Die Bestellung eines Ausschusses
(3) Wird kein Ausschuß bestellt, so obliegen dessen Aufgaben der Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.
(2) Die Vollversammlung beschließt über
(3) Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.
(6) Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.
(7) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(9) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.
(10) Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
(2) Der Ausschuß beschließt über:
(3) Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn
(4) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.
(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 28 Abs. 4 sinngemäß.
(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 28 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Der Obmann ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. In gleicher Weise ist der Obmannstellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(2) Dem Obmann obliegen:
(3) In dringenden Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht möglich ist, kann der Obmann in den diesen Organen vorbehaltenen Angelegenheiten die im Interesse der Straßeninteressentschaft erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbst treffen. Der Obmann hat diese Maßnahmen dem zuständigen Organ bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(1) Der Kassier ist von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Ihm obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher der Straßeninteressentschaft. Er hat den Mitgliedern des Ausschusses jederzeit alle die Kassenführung betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Kassen- und Rechnungsbücher zu gewähren.
(2) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenbestände, der Buchungen und der Belege sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kassen- und Rechnungsbücher. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht festzuhalten und diesen der Vollversammlung vorzulegen und auf Verlangen der Interessenten zu erläutern. Stellen die Rechnungsprüfer keine Mängel in der Kassenführung fest, so haben sie in der Vollversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.
(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem der im § 27 Abs. 1 lit. b bis d genannten Organe angehören.
(1) Eine Straßeninteressentschaft kann aufgelöst werden
(2) Der Beschluß über die Auflösung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat eine Straßeninteressentschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße ihre Auflösung beschlossen hat. In einem solchen Bescheid hat die Behörde der Straßeninteressentschaft die Erfüllung der ihr nach § 47 allenfalls obliegenden Verpflichtung sowie die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Interessenten und Dritten aufzutragen.
(1) Die Straßeninteressentschaften unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaften daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen.
(2) Die Organe einer Straßeninteressentschaft haben den Organen der Behörde sämtliche die Straßeninteressentschaft betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Straßeninteressentschaft zu gewähren.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(4) Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen.
(5) Unterläßt eine Straßeninteressentschaft die Wahl der Organe nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e oder vernachlässigen diese Organe wiederholt ihre Aufgaben, so kann die Behörde mit Bescheid einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse sämtlicher bzw. der säumigen Organe auf Kosten der Straßeninteressentschaft auszuüben hat. Die Bestellung eines Sachwalters ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Bestellung sofort zu widerrufen.
(6) Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde.
(1) Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
(2) Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.
(3) Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,
(5) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
(6) Bei einer Entscheidung nach Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
(7) Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.
(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(1) Eine öffentliche Privatstraße kann von dem über sie Verfügungsberechtigten durch den Widerruf ihrer Widmung für den Gemeingebrauch aufgelassen werden. Ein solcher Widerruf ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch den Widerruf öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer öffentlichen Privatstraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine öffentliche Privatstraße zur Landesstraße, zur Gemeindestraße oder zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als öffentliche Privatstraße ein.
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Wird durch den Neubau einer Straße oder eine bauliche Änderung an einer Straße eine andere Straße oder ein Weg dauernd unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzverbindung zu schaffen und sie nach ihrer Fertigstellung dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten zu übergeben.
(2) Der Straßenverwalter der zu bauenden Straße hat dem über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten allfällige Mehrkosten, die diesem durch die Erhaltung der Ersatzverbindung gegenüber den Kosten der Erhaltung der ursprünglichen Verkehrsverbindung erwachsen werden, durch eine einmalige Geldleistung zu vergüten.
(3) Kann eine Ersatzverbindung nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand geschaffen werden, so hat - unbeschadet des § 63 Abs. 7 - der über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigte gegenüber dem Straßenverwalter der zu bauenden Straße Anspruch auf Vergütung der ihm durch den Wegfall der Verkehrsverbindung verursachten Vermögensnachteile.
(4) Wird eine Straße oder ein Weg nur während der Ausführung eines Bauvorhabens unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine geeignete Ersatzverbindung zu schaffen und sie für die Dauer der Ausführung des Bauvorhabens zu erhalten. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des über die betroffene Straße bzw. über den betroffenen Weg Verfügungsberechtigten die Vergütungen nach den Abs. 2, 3 oder 4 in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.
Im RIS seit
13.03.2013
(1) Werden durch den Neubau einer Straße Weideflächen betroffen, so hat der Straßenverwalter auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße zu treffen, soweit dies wegen der örtlichen Verhältnisse und des Verkehrs, dem die Straße gewidmet ist, zur Wahrung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a erforderlich ist.
(2) Weideflächen sind Grundflächen, die vorwiegend zur Ausübung der Weide benützt werden oder mit Weiderechten belastet sind.
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.
(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es
(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.
(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
(3) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(6) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
(7) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
04.04.2017
(1) Straßenbauarbeiten sind so durchzuführen, daß
(2) Die Behörde kann dem Straßenverwalter in der Straßenbaubewilligung oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welche Grenzwerte die von Straßenbauarbeiten ausgehenden Emissionen nicht überschreiten dürfen.
(1) Der Straßenverwalter hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Straße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
(2) Brücken aus Stahl, Stahlbeton, Beton oder Mauerwerk, die keine Holzbauteile enthalten und nicht älter als 50 Jahre sind, müssen mindestens alle sechs Jahre, alle anderen Brücken mindestens alle drei Jahre auf ihre Tragfähigkeit und Standsicherheit geprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Befund festzuhalten. Er ist vom Straßenverwalter aufzubewahren.
(3) Der Straßenverwalter kann von der Durchführung des Winterdienstes auf einer Straße oder auf Teilen davon absehen, wenn
Wird eine Straße oder ein Teil davon aufgelassen und weder zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt noch als private Straße weiterverwendet, so hat der Straßenverwalter den Straßengrund in einen solchen Zustand zu versetzen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie das Orts- und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
(1) Wird ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorliegt, oder wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens von der Straßenbaubewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, die auch bei einer bestehenden Straße einer Straßenbaubewilligung bedürfte, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Sucht der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Straßenbaubewilligung an oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Wurde ein nach § 40 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung hiefür vorlag, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der Straße bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Straßenbaubewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.
(3) Wurde mit der Ausführung eines nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtigen Bauvorhabens vor dem Ablauf von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige begonnen, ohne daß die Behörde der Ausführung des Bauvorhabens vor dem Ablauf dieser Frist zugestimmt hat, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so hat der Straßenverwalter innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Straßenbaubewilligung anzusuchen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen.
(4) Wurde ein nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Zeigt der Straßenverwalter nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides das Bauvorhaben nachträglich an oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht, so hat die Behörde dem Straßenverwalter die Beseitigung der an der Straße vorgenommenen Änderung aufzutragen. Wird das nachträglich angezeigte Bauvorhaben untersagt, weil es einer Straßenbaubewilligung bedarf, so gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(5) Kommt ein Straßenverwalter den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 oder nach § 47 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß eine Gemeinde, der die Erhaltung einer Straße oder von Teilen davon ganz oder teilweise übertragen wurde, den ihr demnach obliegenden Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.
(6) Wird durch einen Sondergebrauch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a wesentlich beeinträchtigt, so hat die Behörde - unabhängig davon, ob der Straßenverwalter diesem Sondergebrauch zugestimmt hat oder nicht - die sofortige Unterlassung dieses Sondergebrauches sowie die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der im Rahmen dieses Sondergebrauches allenfalls errichteten Anlagen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlagen auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2022.
(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –
entfernt sein.
(3) Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
(4) Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Auf Grundstücken an Straßen dürfen innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Gegenstände und Material nur so gelagert werden, daß hiedurch das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, auf dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Gegenstände oder Material gelagert werden, die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung aufzutragen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die entsprechende Änderung oder die Beseitigung der Ablagerung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich innerhalb von 5 m von der Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen befinden, aufzutragen, diese zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a dies erfordert.
(1) Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten neben einer Straße, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, wie die Fällung und Bringung von Bäumen, Sprengarbeiten, Grabungs- und Bohrarbeiten und dergleichen, und die keiner straßenpolizeilichen Bewilligung bedürfen, ist dem Straßenverwalter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters
(3) Werden neben einer Straße Arbeiten, die die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder b beeinträchtigen können, durchgeführt, ohne daß eine rechtskräftige straßenpolizeiliche Bewilligung hiefür vorliegt oder, sofern die Arbeiten einer solchen Bewilligung nicht bedürfen, ohne daß sie nach Abs. 1 angezeigt wurden, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.
(1) Wässer, Abwässer und sonstige Flüssigkeiten dürfen nicht auf Straßen abgeleitet werden.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer eines Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von dem Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine Straße abgeleitet werden, die sofortige Beendigung der Ableitung aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beendigung der Ableitung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
zu dulden.
(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b verursachten Vermögensnachteile.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes die Vergütung nach Abs. 3 festzusetzen. Dabei gilt § 65 mit der Maßgabe, dass die Vergütung in einer einmaligen Geldleistung zu bestehen hat.
Im RIS seit
13.03.2013
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen, auf ihren Grundstücken zu dulden.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch die Aufstellung von Anlagen im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.
Im RIS seit
13.03.2013
(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.
(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.
(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut, als dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, erforderlich wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten des Baues der Straße in der Höhe dieser Mehrkosten zu leisten.
(2) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens stärker beansprucht, als dies durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, der Fall wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Straße in der Höhe jener Mehrkosten zu leisten, die sich durch die kostspieligere Erhaltung der Straße auf Grund dieser stärkeren Beanspruchung gegenüber den Kosten der Erhaltung der Straße auf Grund der Beanspruchung durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, ergeben.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters den nach Abs. 1 oder 2 von einem Unternehmen zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Straßenverwalter und diesem Unternehmen vorliegt.
(4) Die beitragspflichtigen Unternehmen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße durch die Fahrzeuge des Unternehmens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(5) Beiträge nach Abs. 1 sind spätestens nach der Freigabe der Straße bzw. des ausgebauten Teiles der Straße für den öffentlichen Verkehr zu leisten. Auf Verlangen des Straßenverwalters ist spätestens bei Baubeginn eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Beiträge nach Abs. 2 sind, wenn die besondere Benützung voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird, spätestens nach ihrer Beendigung, wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, spätestens am Ende eines jeden Jahres der Benützung zu leisten.
(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(1) Der Straßenverwalter kann für die Benutzung einer Straße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benutzungsgebühr einheben, wenn die Straße
(2) Die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
(3) Für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren eingehoben werden.
(4) Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
(5) Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Straße stehen.
(6) Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 v.H. des Jahrestarifs betragen.
(7) Benutzungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 v.H. des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 v.H. des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 v.H. des Jahrestarifs betragen.
(8) Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
(9) Eine Maut- oder Benutzungsgebühr darf nicht eingehoben werden für
(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benutzungsgebühr eingehoben wird. Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut- oder Benutzungsgebühr ein. Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer. Mehrere Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr haften zur ungeteilten Hand. Wird die Maut- oder Benutzungsgebühr nicht am Beginn der Straße bzw. des entgeltpflichtigen Teilstückes der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Maut- und Benutzungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass sie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigen und keine Zwangskontrollen an der Staatsgrenze erfordern. Bei der Festlegung der Methoden der Einhebung und der Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren sind die Grundsätze nach Art. 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, ist für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren ein elektronisches Mautsystem im Sinn des Art. 7j Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91, S. 45, näher zu bestimmen.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Die Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn
(3) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn
(4) Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im § 57 Abs. 8 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
Im RIS seit
25.03.2024
(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters sind berechtigt, zur Durchführung von Vorarbeiten für die Planung einer Straße Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Geländeaufnahmen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.
(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters haben die Vorarbeiten so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vorarbeiten ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen ist überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Organ des Straßenverwalters hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters zu den im Abs. 1 genannten Zwecken zu dulden. Über die Zulässigkeit einzelner Vorarbeiten entscheidet auf Antrag des Straßenverwalters oder des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behörde.
(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.
(5) Besteht bei einer geplanten öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kommen die Rechte und Pflichten nach den Abs. 1 bis 4 der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.
Im RIS seit
13.03.2013
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1) Zur Sicherung eines geplanten Neu- oder Ausbaues einer Straße hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenn
(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist, sofern es sich nicht um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, bekanntzumachen.
(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn
(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.
(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.
(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.
(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Enteignet werden kann
(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
(1) Durch Enteignung können
(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.
(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.
(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.
(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.
(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung
(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere
(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:
(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.
(5) Die Vergütung hat zu bestehen:
(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.
(1) Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.
(2) Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.
(4) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.
(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.
(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:
(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.
Im RIS seit
18.12.2023