20000271•Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz
20000271Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, GesetzLaw01.01.2003
Gesetz vom 6. November 2002 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG
StF: LGBl. Nr. 6/2003 - Landtagsmaterialien: 386/2002
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Die Schulwarte und Hausmeister im Rahmen der Vermögensverwaltung (Gebäudeverwaltung), das Reinigungspersonal und die Bediensteten der Liegenschaftsverwaltung und der Gebäudeinstandhaltung, der Hochbau-Planung und des städtischen Eigenbetriebes Gebäudeverwaltung Innsbruck können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten.
Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG betraut ist, gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH Co KEG zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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