20000293•Kennzeichnungs-Verordnung
20000293Kennzeichnungs-VerordnungOrdinance31.12.2003
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"2200 LBedienstete",
"2400 Gemeindebedienstete"
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}Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V)
StF: LGBl. Nr. 133/2003
[CELEX-Nr.: 32022L0431]
Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. c des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
(1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten relevante Aussage trifft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestaltet ist.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.
(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.
(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.
(7) Im § 7 KennV treten
Im RIS seit
18.01.2016
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt.
Im RIS seit
18.01.2016
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.