20000296•Arbeitsstoffe-Verordnung
20000296Arbeitsstoffe-VerordnungOrdinance31.12.2003
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"2200 LBedienstete",
"2400 Gemeindebedienstete"
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}Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V)
StF: LGBl. Nr. 136/2003
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Im RIS seit
18.01.2016
(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(2) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes:
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.
Im RIS seit
18.01.2016
(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen:
(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.
(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.
(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.
(5) Im § 11 VbA
(6) Im § 12 VbA
(7) In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.
(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.
(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Im RIS seit
18.01.2016
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass
(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.
Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Auf
(2) An die Stelle der Worte „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ArbeitnehmerIn“, „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.
(4) Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.
(5) Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(6) Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.
(7) Im § 6 Abs. 5 Z 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.
(8) Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.
(9) In den §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 GKV
(10) Im § 13 GKV treten
(11) Im § 14 Abs. 1 GKV treten
(12) Im § 14a Abs. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.
(13) Im § 22 GKV treten
(14) Im § 22a Abs. 2 und 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(15) Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(16) Im § 25 GKV treten
(17) Im § 25a GKV treten
(18) Im § 27 GKV treten
(19) Im § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(20) Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.
(21) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.
Im RIS seit
05.03.2026
(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential
(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
09.11.2020
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. b bis f genannten Angaben erstrecken muss.
Im RIS seit
17.12.2024
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VEXAT treten
(4) Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
(5) Im § 6 VEXAT
(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.
(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.
(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.
(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.
(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.
Im RIS seit
17.12.2024
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
05.03.2026
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
20.11.2018