20000297•Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
20000297Bildschirmarbeits- und Lasten-VerordnungOrdinance31.12.2003
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)
LGBl. Nr. 137/2003
Aufgrund der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an
(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung
(1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
(2) Der 2. Abschnitt BS-V ist lediglich insoweit anzuwenden, als die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit, insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, nicht zwingend entgegenstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (etwa bei der Lagerhaltung) erfordern.
Im RIS seit
18.01.2016
Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Lendenwirbelsäule insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
18.01.2016
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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