20000301•Bauarbeiterschutz-Verordnung
20000301Bauarbeiterschutz-VerordnungOrdinance11.10.2012
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"2200 LBedienstete",
"2400 Gemeindebedienstete"
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}Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V)
StF: LGBl. Nr. 141/2003
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7 und 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Auf
sind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.
(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und § 22 BauV gelten nicht.
(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“.
(6) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 186/2023“.
(7) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“.
(8) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6:
„(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
(9) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.
(11) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
(12) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.
(13) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(14) Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“.
(15) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(16) Im § 94 BauV treten
(17) Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.
(18) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“
(19) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(20) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(21) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,“ das Zitat „nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung“.
(22) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1:
„(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“
(23) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.
(24) Im § 159 BauV tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.
Im RIS seit
05.03.2026
Beachte
Nach Art. IV Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2012 tritt diese Bestimmung, soweit damit die sinngemäße Anwendung der §§ 5 Z. 3 und 9 Abs. 1 Z. 2 der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Im RIS seit
18.01.2016
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
11.05.2021
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
20.11.2018