20000313•A 12 Inntalautobahn, Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge
20000313A 12 Inntalautobahn, Nachtfahrverbot für SchwerfahrzeugeOrdinance01.11.2010
Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Oktober 2010, mit der auf
der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge
erlassen wird
LGBl. Nr. 64/2010
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
(1) Im Sanierungsgebiet ist auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Kraftfahrzeugen verboten, sofern diese nicht mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie ausgestattet sind:
(2) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
Im RIS seit
20.11.2020
(1) Vom Verbot nach § 3 sind unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L ausgenommen:
(2) Zur Kernzone zählen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Zur erweiterten Zone zählen in
(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g sind mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
Im RIS seit
28.10.2021
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 84/2009, außer Kraft.
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