20000322•Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler
20000322Gentechnik-Vorsorgegesetz, TirolerLaw01.07.2005
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"6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz"
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Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2012 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A)."
Gesetz vom 9. März 2005, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz)
StF: LGBl. Nr. 36/2005 - Landtagsmaterialien: 32/2005
[CELEX-Nr.: 32018L0350]
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.
Im RIS seit
01.07.2016
Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
Im RIS seit
01.07.2016
(1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Tirol aufgrund öffentlicher Interessen mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(2) Als öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 1 gelten zwingende Gründe, die ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
(3) Einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen keine öffentlichen Interessen zugrunde gelegt werden, die im Widerspruch zu einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Europäischen Kommission ein begründeter Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen zu übermitteln. Vor Ablauf von 75 Tagen nach dieser Übermittlung dürfen die vom Entwurf betroffenen GVO nicht angebaut und darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen werden.
(5) Die Landesregierung hat die Erlassung sowie die Aufhebung einer Verordnung nach Abs. 1 der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten sowie den Inhabern der gentechnikrechtlichen Zulassung der betroffenen GVO unverzüglich mitzuteilen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in geeigneter Form, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol, bekannt zu machen.
(6) Die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 berührt nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.
Im RIS seit
01.07.2016
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine unerwünschte Ausbreitung
(2) Darüber hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche
und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen eines Dritten nicht zu befürchten ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO festlegen, wobei auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ist. Hierfür können auch von fachlich geeigneten Einrichtungen ausgearbeitete Regeln der guten fachlichen Praxis oder Richtlinien zum Koexistenzmanagement mit Verordnung für verbindlich erklärt werden. Als solche Vorsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Im RIS seit
01.07.2016
(1) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte hat die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen zum Ausbringen von GVO und die allenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen der Landesregierung drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(1) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche insoweit mit Bescheid zu untersagen, als hierfür die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, insbesondere weil die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 festgelegten oder die sonst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Besteht Grund zur Annahme, dass der Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt und für die kein Verbot nach § 2a besteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.
(3) Sollen GVO im Grenzgebiet zu einem anderen Land oder Staat ausgebracht werden, in dem der Anbau dieser GVO untersagt ist, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 durch Verordnung geeignete Maßnahmen anzuordnen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden. Solcher Maßnahmen bedarf es nicht, wenn diese aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht erforderlich sind.
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.
(2) Zur Information
Im RIS seit
09.12.2019
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den begründeten Verdacht jeder unerwünschten Ausbreitung von GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2a Abs. 1 verordnetes bzw. nach § 2a Abs. 4 zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2a Abs. 1 besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 1 Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Abs. 1 Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 zu dulden.
Im RIS seit
01.07.2016
(1) Ist derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach § 8 Abs. 1 oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen.
Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Abs. 1 bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
01.07.2016
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten:
(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Wer
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
Im RIS seit
11.05.2017
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, S. 30, umgesetzt.
Im RIS seit
09.12.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).
(4) Das Gesetz LGBl. Nr. 93/2012 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).
(5) Das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/689/A).
Im RIS seit
01.07.2016