20000328•Insassen von Justizanstalten, Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
20000328Insassen von Justizanstalten, Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGAnnouncement01.01.2005
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. März 2006 betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer
medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen
Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
LGBl. Nr. 31/2006
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten
durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten
durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1.
Februar 2005 genehmigt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 rückwirkend mit 1. Jänner
2005 in Kraft getreten.
Die Art. III und IV der Kundmachung LGBl. Nr. 46/2015 lauten:
"Artikel III
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel IV
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln."
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 3. April 2015 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.
(1) Die Länder verpflichten sich, als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
12 749 430,46 Euro
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro
Im RIS seit
11.08.2017
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, erforderlichenfalls rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016, geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Im RIS seit
11.08.2017
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "K",
"indizes": [
"9440 Krankenanstalt, Spital"
],
"citations": [],
"source_id": "LTI30000330",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 31/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2017 ",
"stammnorm_bgblnummer": "31/2006"
},
"content": {
"source_id": "LTI30000330",
"bundesland": "T",
"applikation": "LrKons"
}
}