20000329•Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler
20000329Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, TirolerOrdinance25.01.2005
Beachte
Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 145/2018 lautet:
„Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige naturschutzrechtliche Verfahren ist das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2015 weiter anzuwenden.“
Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnische Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024 - TSSP 2024)
StF: LGBl. Nr. 10/2005
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.
(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.
(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.
Im RIS seit
13.08.2024
(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:
(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.
(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch
(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.
(5) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
(6) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
(7) Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
(8) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
(9) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
(10) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
(11) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
(12) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.
Im RIS seit
13.08.2024
Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.
(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.
Im RIS seit
26.07.2011
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
Im RIS seit
13.08.2024
Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass
Im RIS seit
13.08.2024
(1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn
(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.
(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn
(4) Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.
(5) Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn
(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region ist nicht gegeben, wenn
Im RIS seit
13.08.2024
(1) Für das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.
(2) Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben
(3) Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass
(4) Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.
(5) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.
(6) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass
(7) Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:
Im RIS seit
13.08.2024
(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.
Im RIS seit
13.08.2024
(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.
(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
Im RIS seit
13.08.2024
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