Gesetz vom 12. Mai 2005 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck
StF: LGBl. Nr. 57/2005 - Landtagsmaterialien: 178/2005
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten.
§ 2
Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
§ 3
Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.