Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2006, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 103/2006
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde verordnet:
§ 1
§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Veranstaltungspolizei hinsichtlich Nebenanlagen von Skipisten, wie Lawinensprengbahnen, Beschneiungsanlagen, Flutlichtanlagen, Betriebstankstellen und dergleichen, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der im § 2 angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.
§ 2 Im RIS seit
§ 1 gilt für folgende Gemeinden:
Im RIS seit
25.05.2021
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.