20000379•Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler
20000379Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, TirolerLaw01.01.2008
Gesetz vom 4. Juli 2007 über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007)
StF: LGBl. Nr. 54/2007 - Landtagsmaterialien: 241/2007
Der Landtag hat beschlossen:
Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:
Im RIS seit
03.02.2020
(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet.
(2) Lebensmittelunternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle.
(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend den Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.
Im RIS seit
03.02.2020
(1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird.
(2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.
(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
28.12.2018
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