Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2008 betreffend die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf die Stadt Innsbruck
LGBl. Nr. 17/2008
Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
§ 1
Der Stadt Innsbruck werden für ihren Wirkungsbereich die Aufgaben der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit welcher der Stadtgemeinde Innsbruck Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 übertragen werden, LGBl. Nr. 56/1975, außer Kraft.