20000397•Naturschutzgebiet Schwemm und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Schwemm
20000397Naturschutzgebiet Schwemm und Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet SchwemmOrdinance21.01.2009
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2008 über die Erklärung der Schwemm im Gemeindegebiet von Walchsee zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Schwemm) und über die Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Schwemm
LGBl. Nr. 10/2009
Aufgrund der §§ 14 Abs. 3 lit. a und 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Walchsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Schwemm).
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des zentralen Hochmoorbereiches und des umgebenden Übergangsmoores sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 65,7 ha und umfasst folgende Grundstücke zur Gänze oder teilweise: Gst. Nr. 567, 582, 583, 584, 588, 589, 590/1, 590/2, 596/1, 596/2, 597, 615/1, 615/2, 616/1, 616/2, 620/1, 620/2, 621, 625/1, 625/2, 626, 627/1, 627/2, 635/1, 635/2, 635/3, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 655, 657, 658, 659, 660, 661, 663, 664, 667 und 687, alle GB 83019 Walchsee.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und beim Gemeindeamt Walchsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nicht anderes bestimmt ist, verboten:
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c TNSchG 2005 bewilligt
werden.
§ 3
Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Nach § 21 Abs. 3 TNSchG 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 Abs. 1 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
§ 4
Schutzumfang der Lebensräume
Die Lebensräume des zentralen Hochmoorbereiches und des umgebenden Übergangsmoores einschließlich der dort vorkommenden Arten sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken. Es sind dies insbesondere:
Gelbbauchunke
Skabiosen-Scheckenfalter
Sumpf-Glanzkraut
Schwarzblauer Moorbläuling
Großes Mausohr
Kleine Hufeisennnase
Kalkreiche Niedermoore
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
Moorwälder
feuchte Hochstaudenfluren
naturnahe lebende Hochmoore
nährstoffarme, schwebstoffreiche Seen und Teiche Übergangs- und Schwingrasenmoore Unterwasservegetation an Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene mit Fluthahnenfuß Niederungen mit Torfmoorsubstraten
geschädigte Hochmoore (die möglicherweise noch auf natürlichem Wege regenerierbar sind)
§ 5
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet „Schwemm“, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
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