20000438•EVTZ-Gesetz, Tiroler
20000438EVTZ-Gesetz, TirolerLaw03.09.2010
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"0001 LVerfassung"
],
"citations": [],
"source_id": "LTI30000440",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 55/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019 ",
"stammnorm_bgblnummer": "55/2010"
},
"content": {
"source_id": "LTI30000440",
"bundesland": "T",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)
StF: LGBl. Nr. 55/2010 - Landtagsmaterialien: 246/2010
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
Im RIS seit
20.11.2014
Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes
Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
Im RIS seit
20.11.2014
(1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
(2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Übereinkunft und die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung eingesehen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Bote für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.
(4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.
Im RIS seit
26.11.2019
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
Im RIS seit
27.12.2012
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.
(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.