Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht
StF: LGBl. Nr. 45/2011
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht werden auf alle Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie auf alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen und alle über ein Jahr alten Neuweltkamele (Lamas und Alpakas), die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießer oder Pächter innehaben, ausgedehnt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft.