Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. Juli 2004, mit der hinsichtlich der Schlepplifte die Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes ermächtigt werden
StF: LGBl. Nr. 56/2004
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, wird verordnet:
§ 1 Ermächtigung
(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.