20000513•Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden
20000513Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der GemeindenOrdinance01.07.2012
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2012, mit der Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 78/2012
Aufgrund des § 3a Abs. 2 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, wird nach Anhörung des Österreichischen Werberates als Einrichtung im Sinn des § 3a Abs. 2 zweiter Satz MedKF-TG verordnet:
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden: „Veröffentlichungen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in Auftrag gegeben werden.
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „Entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „Bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „Entgeltliche Einschaltung“ oder „Bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 MedKFTG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Im Sinn des § 3a Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
(1) Im Weg von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine solche Vermarktung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreitete Veröffentlichungen.
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