20000530•Fördertransparenzgesetz, Tiroler
20000530Fördertransparenzgesetz, TirolerLaw01.01.2013
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"7300 Industrieförderung, Mittelstandsförderung, Regionalförderung, Wirtschaftsförderung"
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}Gesetz vom 7. November 2012 über die Transparenz von Förderungen des Landes Tirol (Tiroler Fördertransparenzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 149/2012 - Landtagsmaterialien: 560/2012
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.12.2012
(1) Dieser Abschnitt hat zum Ziel,
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.
Im RIS seit
02.07.2025
(1) Landesmittel sind Mittel, die
(2) Landesförderungen im Sinn dieses Abschnittes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die Landesregierung hat eine Anwendung bereitzustellen, die eine Abfrage bestimmter Informationen über die ausbezahlten Landesförderungen ermöglicht. Die der Anwendung zugrundeliegenden Daten sind, soweit sich diese beziffern lassen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats der Auszahlung zu aktualisieren. Sofern dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, ist die Abfrage nachstehender Informationen zu ermöglichen:
(2) Sofern keine Hinderungsgründe nach § 1 Abs. 2 vorliegen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 genannten Informationen auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(3) Nicht zu veröffentlichen sind:
(4) Die Informationen müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang maschinenlesbar öffentlich zugänglich und abrufbar sein und sind nach dem Ablauf von weiteren fünf Jahren zu löschen.
(5) Für die aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.
Im RIS seit
20.07.2022
Mit diesem Abschnitt werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 56/2024, umgesetzt.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Eine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des § 5 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 EGovG).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen nach diesem Abschnitt ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Im RIS seit
14.08.2025
Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Im RIS seit
14.08.2025
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Im RIS seit
14.08.2025
Werden Förderungen im Sinn dieses Abschnitts von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat gegebenenfalls für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 ist anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit. f), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
(3) Die Mitteilungen haben unter Anwendung der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.
Im RIS seit
14.08.2025
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach § 5 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des § 13 an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(3) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
(4) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 13 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die Landesregierung und die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2) Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
Im RIS seit
14.08.2025
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
(3) Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
(4) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.
(5) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 13 betreffend Förderungen nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 sind hinsichtlich lit. a und b ab dem 28. Februar 2026 und hinsichtlich lit. c ab dem 28. August 2026 zu erfüllen.
Im RIS seit
14.08.2025