20000572•IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung
20000572IG-L-GeschwindigkeitsbeschränkungsverordnungOrdinance20.11.2014
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2014, mit der für bestimmte Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird (IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung)
LGBl. Nr. 145/2014
Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Im RIS seit
19.11.2014
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Als Sanierungsgebiete im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L werden
festgelegt.
Im RIS seit
31.10.2023
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, ganzjährig mit 100 km/h festgesetzt:
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
Im RIS seit
03.02.2021
Diese Verordnung ist nach § 14 Abs. 6 IG-L in Verbindung mit § 52 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
Die Verordnung tritt am 20. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl Nr. 36/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2013, außer Kraft.
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