20000603•Ruhegebiet Muttekopf
20000603Ruhegebiet MuttekopfOrdinance09.08.1991
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"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
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"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 57/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2025 ",
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}Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 1991 über die Erklärung des Gebietes um den Muttekopf im Gebiet der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Pfafflar zum Ruhegebiet
LGBl. Nr. 57/1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29, wird verordnet:
Im RIS seit
06.07.2015
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in der Stadtgemeinde Imst und in der Gemeinde Pfafflar wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Muttekopf).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 38 km 2.
Die Grenze des Ruhegebietes verläuft, am Sattele beginnend, nach Osten talauswärts entlang des Weges im Satteltal bis zur Brücke über den Angerlebach, sodann entlang des Alpenvereinsweges Nr. 601 nach Nordosten bis zur Brücke über den Fundaisbach. Sodann folgt sie dem Fundaisbach nach Osten und Südosten bis zu m Bachknick in 1530 m Höhe und von dort in gerader Richtung nach Osten bis zum Weg, der von der Fundaisalm nach Pfafflar führt. Die Grenze folgt diesem Weg nach Norden, überquert den Bach aus dem Pfafflartal und folgt diesem Bach nach Osten bis zum Durchlaß unter der Landesstraße L 72 (Hahntennjochstraße, 2. Teil). Sodann verläuft die Grenze dem südlichen Rand der Landesstraße L 72 bzw. L 246 (Hahntennjochstraße, 1. Teil) folgend nach Osten über das Hahntennjoch bis zum Schnittpunkt dieser Straße mit dem vom Arzeinkopf nach Norden verlaufenden Höhenkamm (600 m östlich der Höhenkote 1462), weiter entlang des Höhenkammes nach Süden zum Arzeinkopf und entlang des Grates nach Westen zur Vorderen Platteinspitze. Sodann folgt die Grenze dem zunächst nach Südosten und dann nach Südwesten verlaufenden Grat talwärts nach Süden bis zur Quelle des zur Latschenhütte führenden Gewässers, sodann entlang dieses Gewässers bis zum Weg, der von der Obermarkter Alpe kommend nach Nordwesten an der Latschenhütte vorbeiführt. Sodann folgt die Grenze diesem Weg bis zur Talstation der Materialseilbahn zur Muttekopfhütte und von dort in gerader Linie nach Südsüdwest auf das Vordere Alpjoch. Sodann verläuft die Grenze immer dem Grat entlang zunächst nach Westen über das Hintere Alpjoch, dem Pleiskopf, dem Rotkopf und die Brunnkarspitze zur Großen Schlenkerspitze, von dort nach Süden über die Kleine Schlenkerspitze zur Hanauerspitze und weiter nach Westen über die Dremelspitze, die Schneekarspitze und die Parzinnspitze zur Kogelseespitze, sodann nach Nordosten und Norden über die Kogelseescharte, die Bockkarspitzen und die Tajaspitze zum Ausgangspunkt.
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005):
e)die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach § 4 Abs. 1 lit. f.
Im RIS seit
19.12.2025
(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner Bewilligung:
Im RIS seit
19.12.2025
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
19.12.2025