20000612•Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, Tiroler
20000612Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, TirolerLaw26.08.2015
Gesetz über offene Daten und die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021 – TIWG 2021)
StF: LGBl. Nr. 79/2015 - Landtagsmaterialien: 236/2015
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
14.09.2015
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern.
(2) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können nach den §§ 6 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(4) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 9 bis 12 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 und des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
Im RIS seit
27.06.2025
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,
(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis h genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Öffentliche Stellen sind:
(2) Dokumente sind Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier, in elektronischer Form oder Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), ausgenommen Computerprogramme, sowie Teile solcher Inhalte (Auszüge).
(3) Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Die Bereitstellung von Dokumenten an öffentliche Stellen nach diesem Gesetz oder an öffentliche Stellen nach den Vorschriften des Bundes über die Informationsweiterverwendung oder an öffentliche Stellen anderer Länder oder Staaten im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar.
(4) Maschinenlesbares Format ist ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
(5) Offenes Format ist ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
(6) Formeller, offener Standard ist ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software festgelegt ist.
(7) Standardlizenz ist eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.
(8) Anonymisierung ist der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
(9) Dynamische Daten sind Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist.
(10) Forschungsdaten sind Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden,
(11) Hochwertige Datensätze sind Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.
(12) Personenbezogene Daten sind Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes.
(13) Angemessene Gewinnspanne ist ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.
(14) Dritter ist jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.
(15) Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) ist ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.
(16) Offene Daten sind Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen bereit ist.
(2) Gehen aus dem Antrag der Inhalt oder Umfang der Dokumente oder die Art und Weise ihrer Weiterverwendung nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub unter Setzung einer längstens zweiwöchigen Frist aufzutragen, den Antrag schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag rechtzeitig und vollständig nach, so beginnt die Erledigungsfrist nach Abs. 5 mit dem Einlangen des verbesserten Antrages von neuem zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat innerhalb der Frist nach Abs. 5 dem Antragsteller
(4) Stützt die öffentliche Stelle die Ablehnung darauf, dass ein Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von Schutzrechten erfasst ist, so hat sie weiters auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist, andernfalls hat sie bekannt zu geben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Dies gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen.
(5) Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen, zu erledigen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.
Im RIS seit
14.09.2015
(1) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung in einer Weise zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten verlangt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht
(3) In den Fällen nach Abs. 3 lit. a und b haben öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 4 Abs. 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 3 lit. a) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 4 möglichst auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Die für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Standardbedingungen nach § 9 sind von der öffentlichen Stelle im Voraus festzulegen und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. In Verträgen nach § 12 Abs. 1 ist auf solche Standardentgelte deren Berechnungsgrundlage und auf die Standardbestimmungen Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgelegt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte für den konkreten Antrag auf Bereitstellung bekannt zu geben.
Im RIS seit
21.12.2018
(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Abs. 7) zu verwenden.
(2) Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.
Im RIS seit
15.07.2021
Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie beispielsweise Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, auf der Internetseite der öffentlichen Stelle verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie weiters Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Nach Möglichkeit ist eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorzusehen.
Im RIS seit
21.12.2018
(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Grundlage für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Bedingungen wie für andere Nutzer.
(3) Werden Dokumente zur Weiterverwendung bereitgestellt, so müssen diese allen potenziellen Interessenten offen stehen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Dokumente bereits als Grundlage für am Markt befindliche Informationsprodukte oder Informationsdienste genutzt werden.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Werden Dokumente nur gegen Entgelt oder unter Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt, so ist darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag sind die für die Weiterverwendung der Dokumente wesentlichen Belange zu regeln. Insbesondere können die Vertragsdauer, die Vertragsauflösung, die Verwendung der Dokumente nur zu bestimmten Zwecken, in einem bestimmten Umfang, in unveränderter Form, mit Quellenangabe und dergleichen, das Entgelt, die Haftung sowie die Liefer-, Zahlungs- und Kündigungsfristen näher geregelt werden.
(2) Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über das Entgelt oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist nicht erforderlich, wenn das Entgelt ohne weiteres entrichtet wird oder die an die Weiterverwendung geknüpften Bedingungen eingehalten werden.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Verträge nach § 12 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen. Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist, insbesondere weil andernfalls zu erwarten wäre, dass ein kommerzieller Dienstleister diesen Dienst mangels Wirtschaftlichkeit nicht anbieten würde. Solche Ausschließlichkeitsvereinbarungen haben jedenfalls ein besonderes Kündigungsrecht der öffentlichen Stelle für den Fall vorzusehen, dass der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund im Nachhinein wegfällt.
(2) Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, daraufhin zu überprüfen, ob der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund weiterhin vorliegt.
(3) Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.
(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, veröffentlicht werden.
(5) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen. Wird für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt, so darf dieses grundsätzlich für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, so ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen.
(6) Vereinbarungen, mit denen für die Digitalisierung von Kulturbeständen ein ausschließliches Recht eingeräumt wird, müssen transparent sein und möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle veröffentlicht oder sonst auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Weiters ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zutreffen und die auch nicht unter die Ausnahme des Abs. 4 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Wurde einem Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, so ist auf Verlangen des Antragstellers ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Antrag im Sinn des § 5 Abs. 3 lit. b bzw. d im entsprechenden Umfang oder zur Gänze abzuweisen.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot unterbreitet (§ 5 Abs. 3 lit. c), so ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt. § 5 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fristenlauf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.
(3) Wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nicht innerhalb der Frist von vier bzw. acht Wochen (§ 5 Abs. 5) erledigt, so ist dem Antrag auf Verlangen des Antragstellers unverzüglich zu entsprechen oder es ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag abgewiesen wird. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, so ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag im entsprechenden Umfang abgewiesen wird.
(4) Ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ist bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist zu begründen. In einem Verlangen nach Abs. 2 sind weiters die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des Vertragsangebotes zu bezeichnen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung bzw. des endgültigen Vertragsangebotes einzubringen.
(5) Die öffentliche Stelle hat ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ohne unnötigen Aufschub der nach Abs. 6 zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Zur Erlassung von Bescheiden nach den Abs. 1, 2 oder 3 sind zuständig:
Der Bescheid ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Verlangens nach Abs. 1, 2 oder 3 zu erlassen.
Im RIS seit
14.09.2015
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs. 3
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
Im RIS seit
15.07.2021
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
Im RIS seit
15.07.2021
Die Aufgaben der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(3) Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
15.07.2021
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
15.07.2021
Beachte
Zur Umnummerierung des bisherigen § 18 siehe Art. I Z 26 des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2021.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.
Im RIS seit
15.07.2021
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