20000629•Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Tiroler
20000629Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, TirolerLaw01.02.2016
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"2200 LBedienstete"
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}Gesetz vom 17. Dezember 2015 über die Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Landes- und Gemeindeunternehmen (Tiroler Sonderpensionenbegrenzungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 3/2016 - Landtagsmaterialien: 550/2015
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
29.01.2016
(1) Ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinn des Art. 14b Abs. 2 Z 2 BVG, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sowie deren Hinterbliebene haben für von diesen aus direkten Leistungszusagen bezogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse, soweit die Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an den jeweiligen Rechtsträger zu leisten.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist vom den Ruhe- oder Versorgungsgenuss auszahlenden Rechtsträger einzubehalten und beträgt für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, über
(3) Für Sonderzahlungen gilt Abs. 2 sinngemäß. Erfolgt die Auszahlung von Sonderzahlungen in Raten, so sind die Hundertsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
Im RIS seit
29.01.2016
Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.
Im RIS seit
29.01.2016