20000635•Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
20000635Bauproduktegesetz 2016, TirolerLaw05.05.2016
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}Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten (Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016)
StF: LGBl. Nr. 41/2016 - Landtagsmaterialien: 90/2016
[CELEX-Nr.: 32013L0059]
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 10) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 16) angeführt sind.
(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Begriffe, die im 6. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 9. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
(4) Prioritäre Örtlichkeiten im Sinn des 8. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
(5) Im Übrigen sind die Begriffe, die im 8. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 entsprechen, im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
Im RIS seit
14.02.2023
Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.
Im RIS seit
11.05.2016
Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Im RIS seit
14.02.2023
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Im RIS seit
11.05.2016
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
Im RIS seit
11.05.2016
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
Im RIS seit
11.05.2016
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Im RIS seit
11.05.2016
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
(3) Weiters können in der Baustoffliste ÖA festgelegt werden:
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
(3) Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Tirol befindet.
(4) Die Registrierung hat durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle zu erfolgen.
(5) Registrierungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Ausländische Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle, deren Personal über bautechnische Kenntnisse, insbesondere aus den Bereichen der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und der Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt, mit der Registrierung betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Die Registrierungsstelle hat auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten auf Grund der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und der Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt; dies gilt auch im Fall, dass eine Bautechnische Zulassung nach § 10 Abs. 2 lit. b erforderlich ist. Der Registerführenden Stelle ist eine Ausfertigung der Registrierungsbescheinigung zu übermitteln.
(4) Ist die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 3 möglich, so hat die Registrierungsstelle dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf seinen Antrag hat die Registrierungsstelle über die Ablehnung der Registrierung mit Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 13 vor, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
Im RIS seit
11.05.2016
Bauprodukte, für die
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Verwendungsanforderungen festzulegen. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
(3) Die Baustoffliste ÖE ist nach § 37 kundzumachen.
Im RIS seit
11.05.2016
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
Im RIS seit
14.02.2023
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen betraut.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter kann für ein Bauprodukt bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so hat die Zulassungsstelle den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Weiters hat die Zulassungsstelle den Antrag auf Bautechnische Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie feststellt, dass das Bauprodukt keine Anforderungen bezüglich der Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung des Antrages vor, so hat die Zulassungsstelle die Bautechnische Zulassung auszustellen, wenn gewährleistet ist, dass mit dem Bauprodukt unter Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen und der Einbaubestimmungen die an bauliche Anlagen zu stellenden allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 18 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 erfüllt werden. Dabei können erforderlichenfalls Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung hat jedenfalls zu umfassen:
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(8) Bautechnische Zulassungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
Im RIS seit
14.02.2023
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, so hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes sicherzustellen, dass
(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die in Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 festgelegt werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festzulegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.
(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt ist eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4) Die Konformitätserklärung muss die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach § 23 beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster im Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Im RIS seit
14.02.2023
Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.
(3) Bauprodukte, für die
(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Im RIS seit
14.02.2023
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2) Ergibt die Überwachung nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
(3) In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
Im RIS seit
14.02.2023
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
Im RIS seit
14.02.2023
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs. 3 lit. c, betraut.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
(3) Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit f bis i und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Tirol befindet. Bei Bauprodukten nach § 29 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa auf ihrer Internetseite, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.
(7) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 unberührt.
Im RIS seit
14.02.2023
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und es sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter mit Bescheid aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen nach § 22 gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (beispielsweise auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Die Marktüberwachungsbehörde darf davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der im § 24 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.
(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
(5) Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter dem bezüglichen delegierten Rechtsakt entsprechen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass
(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 6. Abschnittes oder den in Abs. 1 lit. a oder b genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1, 2 und 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Lieferanten in Tirol befindet.
(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (beispielsweise auf der Internetseite der Marktüberwachungsbehörde) zugänglich zu machen.
(6) Nach Abs. 2 oder 3 bezüglich der Ökodesign-Anforderungen getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Weiters ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen ist.
(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen sind und für die nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG für bestimmte Ökodesign-Parameter keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
Im RIS seit
14.02.2023
Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Der Antragsteller hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Durchführung von in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zu tragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Pauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
Im RIS seit
11.05.2016
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s, und u bis z sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. m, o, r und t mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis u endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Die Registrierungsstelle nach § 12, die Registerführende Stelle nach § 12 und die Zulassungsstelle nach § 18, die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach den §§ 13 und 19 erforderlich sind:
(3) Die Registrierungsstelle darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Registrierungsverfahrens der Registerführenden Stelle und den Registrierungsstellen anderer Bundesländer übermitteln. Die Zulassungsstelle und die Registerführende Stelle dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Zulassungsverfahrens den am Verfahren beteiligten Sachverständigen übermitteln. Die Registerführende Stelle führt ein öffentlich zugängliches Register.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
(5) Die Gemeinden, das Amt der Landesregierung und die Registrierungsstelle dürfen der Marktüberwachungsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Daten nach Abs. 2 übermitteln.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
14.02.2023
Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
Im RIS seit
14.02.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Bauproduktegesetz – TBG, LGBl. Nr. 95/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/345/A).
Im RIS seit
11.05.2016
Im RIS seit
11.05.2016