20000636•Sektorales Fahrverbot-Verordnung
20000636Sektorales Fahrverbot-VerordnungOrdinance19.05.2016
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"8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, Smogalarm"
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}Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 44/2016
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Im RIS seit
19.05.2016
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:
(2) Diese Maßnahme wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Vom Fahrverbot des § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:
(2) Weiters gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.
(3) Innerhalb der Kernzone (Abs. 1 lit. a) liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone (Abs. 1 lit. b) liegen in
(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c, d und e sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.
Im RIS seit
28.06.2023
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.