20000648•Bildung der Sanitätssprengel
20000648Bildung der SanitätssprengelOrdinance01.08.1991
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"9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte"
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Diese Norm wurde nachträglich per 9.11.2016 dokumentiert und enthält bis zu diesem Zeitpunkt keine Zeitschichten. Es können somit in die Vergangenheit keine zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Versionen abgerufen werden und aus den Metadaten der einzelnen Paragraphen ist nicht ersichtlich, ob diese noch in der Stammfassung gelten oder ob sie durch eine der im § 0 angeführten Novellen neu gefasst wurden.
§ 3 wurde mit Art I Z 2 der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012 aufgehoben.
Art II der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012 lautet:
„Auf Sprengelärzte, die am 11. Mai 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen, ist bis zu ihrem Übertritt in den Ruhestand oder bis zu ihrem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Bestimmung des § 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.“
Verordnung der Landesregierung vom 25. Juni 1991 über die Bildung der Sanitätssprengel
StF: LGBl. Nr. 49/1991
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1987, wird verordnet:
Im RIS seit
08.11.2016
Die in der Anlage angeführten Sanitätssprengel haben die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes sicherzustellen. Sie bilden, soweit mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zusammengefaßt werden, Gemeindeverbände.
Ein Gemeindeverband des Sanitätssprengels hat in der Gemeinde seinen Sitz, die in der Anlage als Sitz festgelegt ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 7/1953, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/1961, 51/1961, 30/1963, 28/1964, 40/1965, 52/1970, 52/1973, 7/1974, 22/1974, 73/1974, 77/1976, 40/1978, 57/1978, 85/1983, 64/1989 und 60/1990 außer Kraft.
Im RIS seit
23.04.2021
Im RIS seit
11.07.2025