Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 54/2017
Aufgrund der §§ 6 Abs. 3 und 6a Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
05.07.2017
§ 1 Im RIS seit
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.
Im RIS seit
05.07.2017
§ 2 Im RIS seit
(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.
(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach § 1 entspricht.
Im RIS seit
05.07.2017
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Im RIS seit
05.07.2017
Anl. 0 Im RIS seit
Im RIS seit
01.12.2023