20000687•Vergnügungssteuergesetz 2017, Tiroler
20000687Vergnügungssteuergesetz 2017, TirolerLaw01.01.2018
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"3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer, Videoabgabe"
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}Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Vergnügungssteuer in Tirol (Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017)
StF: LGBl. Nr. 87/2017 - Landtagsmaterialien: 228/2017
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
06.09.2017
Über die im § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des § 2 Abs. 3 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
Im RIS seit
06.09.2017
(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.
(5) Die Steuer kann für jeden angefangenen Monat festgesetzt werden wie folgt:
(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
Im RIS seit
10.07.2020
(1) Sowohl derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielautomaten, Glücksspielautomaten oder Wettterminals gehalten werden oder die Entgelte gefordert werden (Unternehmer), als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spiel- bzw. Glücksspielautomaten oder eines Wettterminals binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
(3) Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.
Im RIS seit
06.09.2017
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
06.09.2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2011, außer Kraft.
Im RIS seit
06.09.2017