Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2018 über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates
StF: LGBl. Nr. 53/2018
Aufgrund des § 10 Abs. 6 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
15.05.2018
§ 1 Im RIS seit
Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach § 10 Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung in der Höhe von 28,00 Euro pro teilgenommener Sitzung und einer aus diesem Kreis gewählten Vorsitzenden von 40,00 Euro pro teilgenommener Sitzung im Ausmaß von längstens 2,5 Stunden.
Im RIS seit
15.05.2018
§ 2 Im RIS seit
Die Vergütungen nach § 1 sind vom Land Tirol am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen an die anspruchsbegünstigten Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates auszuzahlen.
Im RIS seit
15.05.2018
§ 3 Im RIS seit
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 101/2001, außer Kraft.
Im RIS seit
15.05.2018