20000740•Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
20000740Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGAnnouncement04.02.1994
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
StF: LGBl. Nr. 20/1983
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, das Land Burgendland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land Tirol, das Land Vorarlberg und das Land Wien – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Der Landtag hat diese Vereinbarung am 16. März 1983 genehmigt und beschlossen, daß die Vereinbarung durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die derzeit gültige Letzfassung (insb. die Aktualisierung sämtlicher höchstzulässigen Schwefelgehalte) durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 15/1994, welche vom Tiroler Landtag am 7. Juli 1993 genehmigt wurde, gilt seit 4. Februar 1994.
Im RIS seit
11.10.2018
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen vom Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.
Im RIS seit
11.10.2018
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Im RIS seit
11.10.2018
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
Im RIS seit
11.10.2018
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Im RIS seit
11.10.2018
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Im RIS seit
11.10.2018
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Im RIS seit
11.10.2018
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
11.10.2018
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