20000744•Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
20000744Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGAnnouncement01.07.2016
Beachte
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 3. Februar 2016 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Juli 2016 zwischen dem Bund und den Ländern in Kraft getreten.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
StF: LGBl. Nr. 65/2016
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:
Im RIS seit
29.10.2018
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Im RIS seit
29.10.2018
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
Im RIS seit
29.10.2018
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
Im RIS seit
29.10.2018
Der durch Art. 2 Z 1 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Art. 2 Z 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Art. 2 Z 8 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.
Im RIS seit
29.10.2018
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Im RIS seit
29.10.2018
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 46/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
29.10.2018
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
29.10.2018
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