20000763•Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und Regelung der Rechtsbeziehungen der Hypo Tirol Bank AG zum Land Tirol
20000763Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und Regelung der Rechtsbeziehungen der Hypo Tirol Bank AG zum Land TirolLaw29.12.2018
Gesetz, mit dem die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung aufgelöst wird und die Rechtsbeziehungen der Hypo Tirol Bank AG zum Land Tirol geregelt werden
StF: LGBl. Nr. 152/2018 - Landtagsmaterialien: 369/2018
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
02.01.2019
(1) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung wird mit dem Ablauf des 30. Juni 2019 aufgelöst. Gleichzeitig endet die Funktionsdauer ihrer Organe.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat die Aktien der Hypo Tirol Bank AG spätestens bis zum 30. Juni 2019 an das Land Tirol in das Eigentum zu übertragen.
(3) Das Land Tirol tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung ein.
Im RIS seit
02.01.2019
Die Hypo Tirol Bank AG ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
Im RIS seit
02.01.2019
(1) Haftungen des Landes Tirol als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit bleiben für alle Verbindlichkeiten, die am 2. April 2003 bestanden haben bis zum Ende ihrer Laufzeit bestehen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG und ihrer Gesamtrechtsnachfolger nur mehr zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen ein marktgerechtes Entgelt übernommen werden, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Entsprechende Beschlüsse der Landesregierung bedürfen der Genehmigung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Bei der Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, für die das Land Tirol nach den Abs. 1 und 2 haftet, ist zu beachten, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge erfolgen.
Im RIS seit
02.01.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnitte I und II des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes, LGBl. Nr. 89/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Im RIS seit
02.01.2019
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