Bauschbetrag für den Kostenersatz an Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018 | Omnilex
20000783•Bauschbetrag für den Kostenersatz an Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018
Bauschbetrag für den Kostenersatz an Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018
20000783Bauschbetrag für den Kostenersatz an Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018Ordinance25.04.2019
Verordnung der Landesregierung vom 9. April 2019 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2018
StF: LGBl. Nr. 56/2019
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
02.05.2019
§ 1 Im RIS seit
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2018 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2018 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
Im RIS seit
02.05.2019
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.