20000807•Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz
20000807Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, GesetzLaw01.01.2010
Beachte
Die Vereinbarung nach § 15a BV-G, die hier in der Anlage novelliert wird, ist separat konsolidiert.
Gesetz vom 30. September 2009 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen
StF: LGBl. Nr. 91/2009 - Landtagsmaterialien: 462/2009
Im RIS seit
15.01.2020
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl. Nr. 7/1968), in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986, LGBl. Nr. 28/1986, vom 2./5. Juni 2009, LGBl. Nr. 57/2009 und vom 26./28. April 2023, LGBl. Nr. 53/2023, gilt, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.
Im RIS seit
09.11.2023
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Im RIS seit
15.01.2020
Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
15.01.2020
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
Im RIS seit
15.01.2020
Beachte
§ 5 Abs. 2 als nicht mehr geltend festgestellt durch LGBl. Nr. 32/2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.
Im RIS seit
15.01.2020
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