20000811•Finanzzuweisungsgesetz 2020, Tiroler
20000811Finanzzuweisungsgesetz 2020, TirolerLaw01.01.2020
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"9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation"
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}Gesetz vom 19. Dezember 2019 über die Gewährung von Finanzzuweisungen an die Gemeinden Tirols (Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020)
StF: LGBl. Nr. 7/2020 - Landtagsmaterialien: 586/2019
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
03.02.2020
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur Unterstützung ihrer Aufwendungen in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kinderbetreuung, Mietzuschüsse und öffentlicher Verkehr jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 20.000.000,- Euro.
(2) Die Finanzzuweisung wird erstmals im Finanzjahr 2020 gewährt. Sie ist für das gesamte Jahr zu berechnen und für das Finanzjahr 2020 bis zum 29. Februar 2020, im Übrigen jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, an die Gemeinden zu überweisen.
(3) Die Verwendung der Finanzzuweisung ist mit dem Rechnungsabschluss der Gemeinde nachzuweisen.
Im RIS seit
03.02.2020
Die Finanzzuweisung nach § 1 ist in den Folgejahren wertgesichert zu gewähren. Sie wird dabei jährlich um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung des tatsächlichen Erfolges der Ertragsanteile des Landes Tirol des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr und zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung der von den Gemeinden an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr errechnet.
Im RIS seit
03.02.2020
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Aufteilung der Finanzzuweisung auf die einzelnen Gemeinden insbesondere unter Bedachtnahme auf
(2) Die Landes-Durchschnittskopfquote errechnet sich aus der Summe der Finanzkraft aller Gemeinden Tirols, geteilt durch die Summe der Einwohnerzahlen.
(3) Die Gemeinde-Kopfquote errechnet sich aus der Finanzkraft der Gemeinde, geteilt durch die Einwohnerzahl.
(4) Der Finanzbedarf einer Gemeinde wird ermittelt aus ihrer Einwohnerzahl, multipliziert mit der Landes-Durchschnittskopfquote.
(5) Die Einwohnerzahl nach den Abs. 2, 3 und 4 richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(6) Die Gemeinden können zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in Finanzkraftklassen eingeteilt werden.
Im RIS seit
03.02.2020
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aus der Novelle LGBl. Nr. 89/2024 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 für den Bereich der Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe ergebenden Mehrkosten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich eine Finanzzuweisung wie folgt:
(2) Die Finanzzuweisung ist mit den jährlichen Gehalts- bzw. Entgeltanpassungen der Gemeindevertragsbediensteten zu valorisieren. Im Fall einer unterjährigen Gehalts- bzw. Entgeltanpassung ist die durchschnittliche jährliche Valorisierung zugrunde zu legen.
(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Gemeinden zu überweisen.
Im RIS seit
10.02.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3a tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) § 3b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) § 3c tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) § 3d tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(6) Die Verordnung nach § 3 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.
Im RIS seit
08.05.2025