Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Juli 1993 über die Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Art. V des Gesetzes BGBl. Nr. 473/1992
StF: LGBl. Nr. 59/1993
Auf Grund des Art. V § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird verordnet:
Im RIS seit
02.03.2020
§ 1 Im RIS seit
Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 gilt auch für Arbeitnehmer des Krankenpflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Hebammendienstes, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen, wenn sie
Im RIS seit
18.12.2020
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.