20000855•Fischereigesetz 2020, Tiroler
20000855Fischereigesetz 2020, TirolerLaw01.01.2021
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}Gesetz vom 18. November 2020, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2020)
StF: LGBl. Nr. 3/2021 - Landtagsmaterialien: 568/2020
[CELEX-Nr. 32021L1883]
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Fischwässer, Angelteiche sowie für Fisch- oder Krebszuchtbetriebe.
(2) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Wassertiere im Sinn dieses Gesetzes sind Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Crustacea), Muscheln (Bivalvia) und Fischnährtiere.
(2) Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.
(3) Die Fischerei ist die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung, insbesondere durch den Fischfang.
(4) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind. Nicht als Fischwässer gelten Angelteiche sowie Fisch- oder Krebszuchtbetriebe.
(5) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist.
(6) Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist.
(7) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche über 2.000 m² über einer Seehöhe von 1.500 m.
(8) Fischzuchtbetriebe bzw. Krebszuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen oder Gerinne zur Produktion von Fischen bzw. Krebsen oder zu Fisch- bzw. Krebszuchtversuchen genutzt werden.
(9) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die vorwiegend der gärtnerischen Gestaltung oder Badezwecken dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope, Naturbadeteiche und dergleichen.
(10) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und vergleichbare Anlagen, die zur Aufzucht von Fischen oder Krebsen in stehende Gewässer eingebracht werden.
(11) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(12) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, denen ausschließlich die Befugnis zum Fischfang zusteht, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
(13) Die Befugnis zum Fischfang ist das Recht, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(14) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Bezirksverwaltungsbehörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.
(5) Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine Realteilung ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Fischereiberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 7 einem Fischereirevier zuzuweisen.
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden,
(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zug gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Wassertieren geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.
(5) Die Festlegung eines Fischereireviers hat mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Festlegung von Fischwässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischwässer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllen. Bei Änderung der für die Festlegung eines Fischereireviers maßgeblichen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einteilung der Fischwässer als Eigen- oder Gemeinschaftsrevier abzuändern oder neu festzulegen oder die Fischwässer erforderlichenfalls nach § 7 zuzuweisen.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hierfür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung erwarten lässt, dass damit den Zielen nach § 1 Abs. 2 bestmöglich entsprochen wird.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hierbei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt sind noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Kommen hierfür mehrere Reviere in Betracht, so sind die Fischwässer jenem Revier zuzuweisen, bei dem die Zuweisung erwarten lässt, dass damit den Zielen nach § 1 Abs. 2 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere, oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Die Fischereiberechtigten jenes Fischereireviers, dem nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere in elektronischer Form zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Fischereikataster für das gesamte Land in elektronischer Form zu führen.
(3) Jedermann hat das Recht, in die Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen und gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke oder Kopien herzustellen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier bzw. einen Teil davon bildet oder das einem Fischereirevier zugewiesen ist.
(2) Die Fischerei darf, außer in Fischereirevieren nach Abs. 3, nur von Personen ausgeübt werden, die
(3) Die Fischerei darf in Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, nur von Personen ausgeübt werden, die neben den Voraussetzungen nach Abs. 2 fachlich geeignet im Sinn des § 19 sind und die Fischerei beruflich ausüben (Berufsfischer). Die Erteilung von Fanglizenzen nach § 30 ist zulässig.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Ein Bewirtschafter ist zu bestellen, wenn
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 1 können der Fischereiberechtigte und der Pächter auch sonst jederzeit einen Bewirtschafter bestellen.
(3) Als Bewirtschafter dürfen nur Personen bestellt werden, die
(4) Als nicht verlässlich gelten Personen,
(5) Der Fischereiberechtigte bzw. der Pächter hat die Bestellung eines Bewirtschafters unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Bewirtschafters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht gegeben ist. Das Vorliegen der gültigen Tiroler Fischerkarte ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn Art und Schwere der Übertretung(en) fischereirechtlicher Vorschriften bzw. der Gründe für die Auflösung des Pachtvertrages außer Verhältnis zu der mit der Versagung der Bestellung verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Bewirtschafters als bestätigt.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 6 zu widerrufen, wenn
Im RIS seit
21.12.2023
In Eigenrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung, allenfalls durch einen Bewirtschafter, oder im Weg der Verpachtung (§ 13) auszuüben.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung oder im Weg der Verpachtung (§ 13) auszuüben.
(2) Die beabsichtigte Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss von so vielen Fischereiberechtigten unterfertigt sein, dass deren Anteile zumindest 75 v.H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier entsprechen. Der Anzeige ist ein Verwaltungsstatut nach Abs. 3 anzuschließen. Die Selbstbewirtschaftung ist zu untersagen, wenn die Anzeige nicht von der notwendigen Anzahl der Fischereiberechtigten unterfertigt ist oder das Verwaltungsstatut dem Abs. 3 widerspricht. Erfolgt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde der angezeigten Selbstbewirtschaftung ausdrücklich zu, so darf diese aufgenommen werden.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Jede beabsichtigte Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatuts ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Änderung oder Ergänzung innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid für rechtsunwirksam zu erklären. Wird die angezeigte Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde der angezeigten Änderung ausdrücklich zu, so wird diese rechtswirksam.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind zu verpachten. Der Beschluss zum Abschluss oder zur Verlängerung eines Pachtvertrages bedarf der Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass deren Anteile zumindest 75 v.H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier entsprechen. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Beschluss über den Abschluss oder die Verlängerung des Pachtvertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Kommen die Fischereiberechtigten ihrer Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder einen Bewirtschafter zu bestellen oder das Gemeinschaftsrevier zu verpachten. Kommen die Fischereiberechtigten diesem Auftrag nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeinschaftsrevier im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten. Der Erlös kommt den Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier zu.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat zumindest fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages zumindest drei Jahre, zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 erfüllen. Erfolgt eine Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(3) Der Verpächter hat Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen nach dem Vertragsabschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung zur Bestätigung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung zu versagen und damit die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen Pachtvertrag mit Bescheid auflösen, wenn der Pächter
(2) Verwirklicht bei mehreren Mitpächtern nur einer einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
(3) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Der Verpächter hat der Bezirksverwaltungsbehörde das Erlöschen des Pachtvertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Tiroler Fischerkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Kalenderjahr auszustellen.
(2) Eine für das abgelaufene Kalenderjahr gültig gewesene Tiroler Fischerkarte erlangt für das folgende Kalenderjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an den Tiroler Fischereiverband ihre Gültigkeit, wenn dieser bis spätestens 30. April dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; dieser kann auch elektronisch erbracht werden. Der Tiroler Fischereiverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum 15. Mai eines jeden Jahres jene Personen bekannt zu geben, die die Tiroler Fischerkarte für das jeweilige Kalenderjahr verlängert haben.
(3) Eine gültige Tiroler Fischerkarte dient als Nachweis der fachlichen Eignung nach § 16 Abs. 3 und der Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Fischerkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Fischerkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Für die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Fischerei bzw. den Fischfang überwiegend ausüben will.
(2) Eine Tiroler Fischerkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und fachlich geeignet im Sinn des Abs. 3 sind.
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
(4) Die Vorlage nach Abs. 3 kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Vorbereitungskurse können gänzlich oder zum Teil über elektronische Medien abgehalten werden.
(1a) Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Vorbereitungskurses gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Vorbereitungskurses öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat Vorbereitungskurse in geeigneter Weise so auszuschreiben, dass eine möglichst breite Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen kann. Für die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs darf der Tiroler Fischereiverband ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben, welches nach dem landesweiten Durchschnitt zu ermitteln und vom Tiroler Fischereiverband einheitlich festzusetzen ist. Über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hat der Tiroler Fischereiverband eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die Fischerprüfung ist vor einer von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirksobmann des Fischereiverbandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie zwei weitere fachlich geeignete Mitglieder an, die über eine zumindest dreijährige Praxis in der Ausübung der Fischerei verfügen müssen und auf Vorschlag des Fischereirevierausschusses zu bestellen sind. Für jedes der beiden weiteren Mitglieder ist auf Vorschlag des Fischereirevierausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung, den Verzicht auf das Amt oder den Tod. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Fischereirevierausschuss ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorschlägt oder das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Zulassung zur Fischerprüfung kann beim Vorsitzenden jeder Prüfungskommission beantragt werden. Die Fischerprüfung ist vor jener Prüfungskommission abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Fischerprüfung Personen zuzulassen, die im Jahr der Prüfung das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und an einem Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbandes teilgenommen haben. Der Vorsitzende hat zur Fischerprüfung weiters Personen zuzulassen, die anstelle des Vorbereitungskurses eine fischereifachliche Ausbildung im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über den Lehrinhalt der Fischerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(6) Die Fischerprüfung ist in Form einer schriftlichen theoretischen Prüfung abzulegen, die alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d zu umfassen hat. Unbeschadet des Abs. 3 können die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus verwaltungsökonomischen Gründen auch von einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Erstellung eines Beurteilungsvorschlages an die Prüfungskommission bewertet werden.
(7) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Fischerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.
(8) Die Fischerprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Fischerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d vermittelt werden.
Im RIS seit
25.08.2021
(1) Die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 16 Personen zu versagen,
(2) Ist ein Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 oder einer der im Abs. 1 angeführten Versagungsgründe erst nach Ausstellung der Tiroler Fischerkarte eingetreten oder hervorgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Fischerkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die nach Abs. 1 lit. a, c, d und e vorzuschreibende Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 ff des Strafgesetzbuches) unverzüglich zu verständigen.
Im RIS seit
14.01.2021
Die fachliche Eignung zur Ausübung der Fischerei in den im § 9 Abs. 3 genannten Fischereirevieren ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Wassertierbestand erhalten bzw. hergestellt wird.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten, das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Tiroler Fischereiverband und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Die zuständigen Organe des Landes haben Ergebnisdaten solcher Untersuchungen dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten und dem Tiroler Fischereiverband auf deren begründetes Ersuchen hin zu übermitteln, sofern dem nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
(4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben für jedes Fischereirevier für jedes Kalenderjahr eine Meldung über die ausgesetzten Wassertiere (Besatzmeldung) zu erstatten und ein Verzeichnis der entnommenen Fische und Krebse (Fangverzeichnis) zu führen. Die hiefür erforderlichen Informationen sind dem Fischereiausübungsberechtigten von Inhabern einer Jahreslizenz bis zum 15. Jänner des Folgejahres, von Inhabern einer Tageslizenz ohne unnötigen Aufschub nach dem Ende der Berechtigung zu melden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Besatzmeldung und das Fangverzeichnis bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Tiroler Fischereiverband möglichst in elektronischer Form vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Gestaltung und Inhalt der Besatzmeldung und des Fangverzeichnisses zu erlassen, wobei vorzusehen ist, dass die Besatzmeldung jedenfalls die Art, Stückzahl und Herkunft der ausgesetzten Wassertiere und das Fangverzeichnis jedenfalls die Art und die jeweilige Stückzahl der entnommenen Wassertiere zu beinhalten hat.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 und des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Diese Wassertiere dürfen ohne behördliche Bewilligung und ohne Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, deren Aussetzen die Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. den Naturhaushalt beeinträchtigen kann. Das beabsichtigte Aussetzen derartiger Wassertiere ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art und Stückzahl sowie von Zeit und Ort des beabsichtigten Aussetzens schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dem schriftlich zugestimmt hat oder das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. des Naturhaushalts mit Bescheid untersagt hat.
(3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 genannten Wassertiere dürfen außer im Fall des Abs. 4 und 5 nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 und des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(4) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.
(5) Im Fall der Gefährdung oder Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. des Naturhaushaltes kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Besatz mit Wassertieren oder andere geeignete Maßnahmen, wie insbesondere die Einbringung von Netzgehegen oder das Anlegen von Aufzuchtgewässern im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
(6) Das Aussetzen von Fischen, die das Brittelmaß (§ 32 Abs. 1) erreicht haben oder überschreiten, ist, außer aufgrund einer bescheidmäßigen Anordnung nach Abs. 5, verboten.
(7) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 14 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 und gegen Bescheide nach Abs. 5, mit denen der Besatz mit Wassertieren im Sinn des Abs. 3 angeordnet wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8) Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von zumindest vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere aus Gewässern bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
(3) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 33 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des bestehenden Zustandes im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen, die Beschränkung der Ausgabe von Fanglizenzen, örtliche bzw. zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfangs sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn des Abs. 1 für andere Fischwässer als Hochgebirgsseen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und nach § 1 Abs. 2 hintanzuhalten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung weggefallen sind.
(4) Vor der Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1, 2 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, sofern diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden könnten.
(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden.
(3) Die sonst zur Ausübung des Fischfangs befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre.
(4) Die Rechte nach den Abs. 1 und 2 stehen auch den Fischereischutzorganen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu.
(5) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinn der Abs. 1, 3 und 4 bzw. aufgrund einer Entscheidung nach Abs. 2 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1 bis 4 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig.
(6) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn der Abs. 1, 3 und 4 bzw. aufgrund einer Entscheidung nach Abs. 2 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde. Entstehen durch eine Inanspruchnahme im Sinn der Abs. 1 bis 4 Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe der Vergütung auf Antrag der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzusetzen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfangs die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben.
(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht aktiv behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Der Betreiber einer Anlage hat den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierausschuss von der Trockenlegung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, durch technische Maßnahmen sowie von der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern und dergleichen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an den Einläufen der Ableitungen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zu ermöglichen. Das Vergrämen von in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG genannten Tieren darf zudem nur unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In dieser Verordnung sind überdies festzulegen
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Befugnisse zur Störung wildlebender Tiere vom Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereirevieres, Betreiber des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder von einer von diesen beauftragten Person durchzuführen.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass bestimmte Vergrämungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 lit. a nur durch Personen mit besonderer Fachkunde vorgenommen werden dürfen. Die Landesregierung hat nach Anhören des Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereirevieres bzw. Betreibers des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes solche besonders fachkundigen Personen mit Bescheid zu ermächtigen, die in einer Verordnung nach Abs. 1 ermöglichten Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Ermächtigungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Fischereischutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Personen nach Abs. 2 und 3 haben die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde ehest möglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen im Sinn des Abs. 1 lit. b zumindest alle drei Jahre zu überprüfen,
(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahmen zum Fernhalten und Vertreiben eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach den §§ 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte sowie eine Fanglizenz, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfangs in dem betreffenden Fischereirevier hervorgeht, besitzen. Von der Verpflichtung zum Besitz einer Fanglizenz ausgenommen sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie Personen, die Tätigkeiten im Sinn der §§ 20 Abs. 3, 32 Abs. 4 oder 33 Abs. 8 ausüben.
(2) Personen, die
(3) Das Angeln ohne Haken und Fangvorrichtung (Teasing) gilt nicht als Ausübung des Fischfangs. Es bedarf, sofern es nicht vom Fischereiausübungsberechtigten selbst ausgeübt wird, seiner schriftlichen Zustimmung.
(4) Auf Verlangen sind die nach Abs. 1, 2 und 3 erforderlichen Dokumente bzw. Bestätigungen den Fischereischutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Im Fall der Vorlage einer Gastfischerkarte ist die Identität zusätzlich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Eine Fanglizenz umfasst die privatrechtliche Befugnis, den Fischfang in einem bestimmten Fischereirevier auszuüben. Sie kann vom Fischereiausübungsberechtigten oder einer von diesem bevollmächtigten Person als Jahres- oder Tageslizenz erteilt werden.
(2) Jahreslizenzen berechtigen den Lizenznehmer, den Fischfang im bezeichneten Fischereirevier im angeführten Kalenderjahr auszuüben. Jahreslizenzen haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Tageslizenzen berechtigen den Lizenznehmer, den Fischfang im bezeichneten Fischereirevier an dem angeführten Tag auszuüben. Tageslizenzen haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Eine unlesbare oder unvollständige Fanglizenz ist ungültig.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung für jedes Fischereirevier jene höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten festzulegen, die bei nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Nutzung die Erhaltung eines nach Art, Altersstufe und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestandes erwarten lässt.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Fanglizenzen können vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten im Rahmen der höchstzulässigen Anzahl an Fanglizenzeinheiten (§ 29 Abs. 5) schriftlich erteilt werden. Der Tiroler Fischereiverband hat hiefür geeignete Formblätter auf seiner Internetseite bereitzustellen. Dabei entspricht eine erteilte Jahreslizenz einer Lizenzeinheit und eine erteilte Tageslizenz zwei Lizenzeinheiten. Übt der Fischereiausübungsberechtigte im betreffenden Fischereirevier den Fischfang selbst aus, so ist dies bei der höchstzulässigen Anzahl an Fanglizenzen wie eine Jahreslizenz zu berücksichtigen.
(2) Jahreslizenzen dürfen nur Personen erteilt werden, die eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzen.
(3) Tageslizenzen dürfen nur Personen erteilt werden, die eine gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte besitzen.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem Tiroler Fischereiverband jährlich, möglichst in elektronischer Form, Meldungen zu erstatten über:
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Kopien der erteilten Fanglizenzen physisch oder elektronisch zumindest zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Fischereirevierausschuss, dem Tiroler Fischereiverband oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Der Tiroler Fischereiverband hat die Daten nach Abs. 4 der Landesregierung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres möglichst in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der erteilten Jahres- und Tageslizenzen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Meldung nach Abs. 4 zu erlassen.
Im RIS seit
25.08.2021
(1) Gastfischerkarten können vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten schriftlich in Form von Gastfischerkarten-Formularen ausgegeben werden.
(2) Gastfischerkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die
(3) Der Tiroler Fischereiverband hat dem Fischereiausübungsberechtigten auf dessen Ansuchen gegen Entrichtung des erhöhten Mitgliedsbeitrages nach § 44 Abs. 4 lit. c mit einer fortlaufenden Nummer versehene Gastfischerkarten-Formulare zu übermitteln. Solche Ansuchen können auch in elektronischer Form gestellt werden. In diesem Fall hat der Tiroler Fischereiverband die Gastfischerkarten-Formulare elektronisch zu übermitteln.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte bzw. der Bevollmächtigte hat nach Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Gastfischerkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Gastfischerkarteninhabers und den Tag des Beginns der Gültigkeit zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Gastfischerkarte haben der Fischereiausübungsberechtigte bzw. der Bevollmächtigte und die berechtigte Person unter Angabe des Datums der Ausgabe zu unterfertigen.
(5) Die Gastfischerkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen, beginnend mit dem in der Gastfischerkarte bezeichneten Tag.
(6) Eine unlesbare oder unvollständige Gastfischerkarte ist ungültig.
(7) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Kopien der erteilten Gastfischerkarten physisch oder elektronisch zumindest zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Fischereirevierausschuss, dem Tiroler Fischereiverband oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gastfischerkarte zu erlassen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden, durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Das Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß ist außer aufgrund einer Maßnahme nach Abs. 4 bzw. einer Bewilligung nach Abs. 5 verboten. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.
(3) Invasive gebietsfremde Arten sind unbeschadet Abs. 2 in jedem Fall zu entnehmen und dürfen nicht in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
(4) Im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zug eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie dürfen Wassertiere auch ohne eine Bewilligung nach Abs. 2 gefangen werden.
(5) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke im erforderlichen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen nach § 1 Abs. 2 und zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Population der betroffenen Tierart im Sinn des ersten Satzes erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
(6) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen und den Fischereischutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen vorzuweisen.
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung aufgrund von fischereikundlichen und tierschutzfachlichen Erkenntnissen
(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im erforderlichen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 6 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand, zur Bestandserhebung oder zur Laichgewinnung unter Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 6 durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein, spätestens am Vortag, anzuzeigen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zug eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser wild lebenden Tierarten erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen oder eine schwere Störung dieser Tierarten oder hervorgerufen werden könnte.
(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine andere zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
Im RIS seit
14.01.2021
(1) Der Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Fisch- bzw. Krebszuchten, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen bzw. Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Betrieb sonstiger Fisch- bzw. Krebszuchten ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Abs. 1 sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Abs. 3 erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 kommt den Fischereiberechtigten der betroffenen Fischwässer Parteistellung zu. Sie können nachteilige Folgen für ihre Fischwässer im Sinn des Abs. 3 lit. c geltend machen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 den Fischereirevierausschuss zu hören.
(6) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird.
(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Tiroler Fischeiverband und die Landwirtschaftskammer von der Erteilung, dem Erlöschen und dem Widerruf einer Bewilligung zu verständigen.
(9) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie rechtskräftig widerrufen, so hat der ehemalige Betreiber alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Sicherheit von Sachen sowie der Interessen der Fischerei und des Naturschutzes zu vermeiden oder soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Kann der vormalige Betreiber nicht verpflichtet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundeigentümer die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen nach Abs. 1 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der Aufnahme des Betriebs schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt hat. Für die Befugnis zum Betrieb anzeigepflichtiger Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 6, 7 und 9 sinngemäß.
(11) In Fisch- bzw. Krebszuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. § 21 ist ausgenommen Abs. 4 und § 32 ist ausgenommen Abs. 3 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
21.12.2023