20000890•Dienstabzeichen und Dienstausweise der Organe der öffentlichen Aufsicht
20000890Dienstabzeichen und Dienstausweise der Organe der öffentlichen AufsichtOrdinance07.12.2021
Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021 über das Dienstabzeichen und die Dienstausweise der Organe der öffentlichen Aufsicht nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001
StF: LGBl. Nr. 172/2021
Aufgrund der §§ 60c Abs. 3 und 60f Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
07.12.2021
(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen ist sichtbar zu tragen.
Im RIS seit
07.12.2021
(1) Der Dienstausweis nach § 60c Abs. 3 TGO hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster und der Dienstausweis nach § 60f Abs. 5 TGO dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Dienstausweise sind mit den Abmessungen von 110 mal 210 Millimetern zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
Im RIS seit
07.12.2021
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
07.12.2021
Im RIS seit
07.12.2021
Im RIS seit
07.12.2021
Im RIS seit
01.02.2024
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