Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 197/2021
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
10.01.2022
§ 1 Im RIS seit
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird mit 1,030 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin Euro 977,94.
Im RIS seit
10.01.2022
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.