20000925•Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler
20000925Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, TirolerOrdinance01.01.2023
Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2022 über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Tiroler Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung – TPSMBV)
StF: LGBl. Nr. 88/2022
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 2 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird nach Anhörung der Landwirtschaftskammer verordnet:
Im RIS seit
03.10.2022
(1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Im RIS seit
03.10.2022
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Gebiet nach Abs. 1 an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
Im RIS seit
03.10.2022
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein in Abs. 1 genanntes Gebiet, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
Im RIS seit
03.10.2022
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Oberflächengewässer an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens einem Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens drei Metern zur Uferböschungskrone einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die aufgrund ihrer Hangneigung, Hanglänge, Bodendurchlässigkeit, Bodenbedeckung oder Gewässernähe abtragungsgefährdet sind, ist, sofern das Risiko von Abschwemmung oder Bodenerosion in Oberflächengewässer besteht, verboten, es sei denn, zum Oberflächengewässer hin oberhalb der Uferböschungskrone ist eine bewachsene Barriere von zumindest drei Metern Breite oder eine sonstige Rückhaltevorrichtung bzw. geeignete Schutzmaßnahme vorhanden, die Oberflächenabfluss und Bodenerosion in das Oberflächengewässer verhindert. Innerhalb einer solchen Barriere ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen und die Anwendung zur Verhinderung von
Im RIS seit
03.10.2022
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.
(2) In dieser Verordnung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2022/328/A).
Im RIS seit
03.10.2022
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Im RIS seit
03.10.2022
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