Verordnung der Landesregierung vom 14. März 2023 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
StF: VBl. Tirol Nr. 30/2023
Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
31.03.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.
Im RIS seit
31.03.2023
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 139/2017, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Im RIS seit
31.03.2023
Anl. 1 Im RIS seit
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31.03.2023
Anl. 2 Im RIS seit
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31.03.2023
Anl. 3 Im RIS seit
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31.03.2023
Anl. 4 Im RIS seit
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31.03.2023