Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2022 | Omnilex
20000944•Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2022
Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2022
20000944Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2022Ordinance18.05.2023
Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2023 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2022
StF: VBl. Tirol Nr. 45/2023
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
17.05.2023
§ 1 Im RIS seit
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2022 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2022 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
Im RIS seit
17.05.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.