Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2023, mit der die Maut für die Benützung der Straße Hinterriß-Eng erhöht wird
StF: VBl. Tirol Nr. 48/2023
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Hinterriß-Eng, LGBl. Nr. 39/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
23.05.2023
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Lenker (Halter) von Krafträdern, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, die als Feriengäste in der Ortschaft Hinterriß Aufenthalt nehmen, können zum Preis von 10,00 Euro eine Zeitmautkarte erwerben. Diese berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zur unbeschränkten Benützung der Mautstraße. Die Dauer der Gültigkeit ist an die Dauer des tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Ortschaft Hinterriß gebunden. Der Aufenthalt ist vom Erwerber bzw. vom Inhaber der Zeitmautkarte glaubhaft zu machen. Die Zeitmautkarte hat auf ein bestimmtes Fahrzeug zu lauten. Sie ist nicht übertragbar.
Im RIS seit
23.05.2023
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Straße Hinterriß-Eng erhöht wird, LGBl. Nr. 67/2016, außer Kraft.
Im RIS seit
23.05.2023