20000985•Bauunterlagenverordnung 2024
20000985Bauunterlagenverordnung 2024Ordinance18.07.2024
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"8200 Bauordnung"
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§ 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung LGBl. Nr. 42/2024 lauten:
„(2) Der 3. Abschnitt tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol in Kraft.
(3) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol haben zu lauten:
„f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, ausgenommen sind und bei Zubauten, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.“
„e) bei größeren Renovierungen von Gebäuden im Zusammenhang mit Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.“
„d) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach § 22 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen. Weiters sind Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen.“
[Anmerkung: Das Erste Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz, LGBl. Nr. 73/2024, ist mit 15. November 2024 in Kraft getreten.]
Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2024 über den Inhalt und die Form der Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen (Bauunterlagenverordnung 2024)
StF: LGBl. Nr. 42/2024
Aufgrund des § 31 Abs. 1, 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten. Außerdem ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis l sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 56 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 58 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52b Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52b Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
(4) Farbig darzustellen sind:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Digitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.
(2) Auf jeder Planunterlage müssen
(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
(4) Farbig darzustellen sind:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 6 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 6 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
(2) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden digitalen Planunterlagen gilt § 7 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 7 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
Im RIS seit
19.07.2024
Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl. Nr. 132/2020, außer Kraft.
(2) Der 3. Abschnitt tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol in Kraft.
(3) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol haben zu lauten:
Im RIS seit
19.07.2024