20000988•Transparenzdatenbank, Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
20000988Transparenzdatenbank, Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGAnnouncement28.08.2024
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 14. August 2024 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
StF: LGBl. Nr. 56/2024
Artikel 1
Zielsetzungen
Artikel 2
Grundsätze
Artikel 3
Rechtliche Grundlagen für eine gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank
Artikel 4
Transparenzdatenbank – Koordinierungsausschuss
Artikel 5
Umsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank
Artikel 6
Analyse von Doppel- bzw. Mehrfachförderungen
Artikel 7
Kosten
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 9
Umsetzungszeitpunkte
Artikel 10
Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung
Artikel 11
Urschrift
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 des B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Im RIS seit
22.08.2024
Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen:
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.
(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.
(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.
(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.
Im RIS seit
22.08.2024
Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
22.08.2024
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
Im RIS seit
22.08.2024
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
Im RIS seit
22.08.2024
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 20. März 2024 genehmigt. Sie tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 28. August 2024 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.
Im RIS seit
22.08.2024
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