20000992•Kostenbeitragsverordnung 2024
20000992Kostenbeitragsverordnung 2024Ordinance10.10.2024
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}Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2024 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2024)
StF: LGBl. Nr. 68/2024
Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt im Fall der Widmung von
(2) Soweit im Falle ergänzender textlicher Festlegungen im Sinne des § 37 Abs. 3, 4 und 5 TROG 2022 die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Abs. 1 errechneten Beiträgen von 0,35 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.150,- Euro betragen.
(3) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Abs. 1 und 2 gewidmeten Grundstücke und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.
(4) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 68 Abs. 1 oder 2 TROG 2022 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.600,- Euro.
(5) Der Beitrag darf höchstens 2.600,- Euro, im Fall des Abs. 2 höchstens 3.800,- Euro, betragen und im Fall des Abs. 4 höchstens 5.200,- Euro betragen.
(6) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2022) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2022) 400,- Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 580,- Euro.
(4) Jedenfalls darf der Beitrag die tatsächlich angefallenen Kosten der Planung nicht übersteigen.
(5) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2022 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten ist und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2022 noch nicht verjährt sind, die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, weiter anzuwenden.
(3) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen gemäß § 54 TROG 2022, die vor dem 10. Oktober 2024 in Kraft getreten sind und die Ansprüche gemäß § 29a Abs. 3 TROG 2022 noch nicht verjährt sind, ist die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl. Nr. 37/2021, weiter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für deren Änderungen.
Im RIS seit
11.10.2024