20001010•Handwerker-Nebengebühren-Verordnung
20001010Handwerker-Nebengebühren-VerordnungOrdinance01.04.2025
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}Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2025 über die Gewährung von Nebengebühren für besondere Dienste handwerklicher Funktionen (Handwerker-Nebengebühren-Verordnung)
StF: VBl. Tirol Nr. 41/2025
Aufgrund des § 47 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
01.04.2025
Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung, die aufgrund ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Funktionen oder der Modellfunktion Handwerkliche Führungskraft zugeordnet sind.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen, insbesondere in einer Werkstätte oder unter besonderer Schmutz- oder Strahlenbelastung, verrichtet, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Erschwerniszulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,05 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für Tätigkeiten im Innendienst.
(4) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5, sofern dieser an einem Arbeitstag mindestens drei Stunden im Außendienst tätig ist.
(5) Sobald der Bedienstete mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit eines Arbeitstages im Außendienst tätig ist, gebührt diesem die Erschwerniszulage mit dem Stundensatz von 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für den gesamten Arbeitstag.
(6) Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 4 oder 5 schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 3 für denselben Arbeitstag aus.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter besonderer Gefahr für Gesundheit und Leben, insbesondere bei Arbeiten am Seil, der Bedienung des Brückeninspektionsgerätes, bei Arbeiten bei und in Tunnelbauten sowie bei unmittelbaren Katastropheneinsätzen, verrichtet, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Gefahrenzulage beträgt pro Stunde 0,15 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5.
(4) Die Gewährung einer Gefahrenzulage schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 2 aus.
Im RIS seit
01.04.2025
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
01.04.2025