Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2025 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
StF: VBl. Tirol Nr. 54/2025
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
Im RIS seit
12.05.2025
§ 1 Im RIS seit
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tiere jährlich jeweils folgende Beiträge zu leisten:
Im RIS seit
12.05.2025
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, VBl. Nr. 35/2022, außer Kraft.
(3) Für das Kalenderjahr 2025 sind die Beiträge nach § 1 dieser Verordnung zu bemessen.